Sponsoren- und Ausstellerbedingungen
(1) Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle rechtlichen
Beziehungen zwischen der Reguvis Akademie GmbH (nachfolgend: Anbieter) und dem
Aussteller und/oder Sponsor (nachfolgend: „Aussteller/Sponsor“).
Der Geltung anderer AGB des Ausstellers/Sponsors wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang
beim Anbieter ausdrücklich widersprochen wird.
(2) Anmeldung und Zulassung
Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Aussteller/Sponsor für sich und die von ihm
Beauftragten die Bedingungen als verbindlich an.
Der Veranstalter ist berechtigt, Aussteller/Sponsoren Interessenten ohne Begründung
zurückzuweisen.
(3) Standvergabe und Bestimmungen
(3.1) Standvergabe
Die Ausstellungsstände werden vom Veranstalter zugeteilt. Das Eingangsdatum der
Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend.
Die Größe der gesamten Ausstellungsfläche ist begrenzt. Ein Anspruch auf eine bestimmte
Standplatzierung besteht nicht, Platzierungswünsche werden soweit möglich berücksichtigt,
sind aber nicht verbindlich.
Der Veranstalter kann Stände aus organisatorischen Gründen oder zur Wahrung des
Gesamtbildes verlegen oder die Ausstellungsfläche und -aufteilung anpassen.
Ein einseitiges nachträgliches Umplatzierungsrecht des Veranstalters ist gegeben, wenn für
die Änderung ein triftiger Grund auf Seiten des Veranstalters vorliegt und wenn diese
Änderung für den Aussteller/Sponsor zumutbar ist. Ein triftiger Grund ist gegeben,
- wenn die Sicherheitslage auf dem Gelände / in der Halle eine Umplatzierung erfordert,
-
wenn wegen eines nicht vorhergesehenen Bewerberandrangs Platzmangel entstanden ist
und noch weitere Aussteller/Sponsoren zugelassen werden sollen,
-
wenn der Bewerberandrang geringer ist als erwartet und die Gefahr besteht, dass zwischen
den Ständen erhebliche Lücken entstehen, oder wenn der Veranstalter mangels
Platzbedarfs eine Halle ganz oder in Teilbereichen schließen möchte.
Finanzielle Ansprüche kann der Aussteller/Sponsor deswegen nicht geltend machen.
Der Aussteller/Sponsor ist zur Entrichtung der Miete auch dann verpflichtet, wenn er aus in
seiner Person liegenden Gründen, also aus Gründen, die in seinen Risikobereich fallen, die
Standfläche nicht in Gebrauch nehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn ihn kein
Verschulden trifft.
Der Aussteller/Sponsor ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Standplatz, ohne
schriftliche Genehmigung des Veranstalters ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, ihn zu
vertauschen, unterzuvermieten oder für andere Firmen anzunehmen. Die Aufnahme eines
Mitausstellers ist dem Veranstalter bis min. acht Wochen vor Veranstaltung zu nennen. Die
Teilnahme eines Mitausstellers ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter seine Erlaubnis
erteilt hat. Der Aussteller/Sponsor darf jedoch nicht die gesamte Fläche einem Dritten
überlassen bzw. untervermieten. Mitaussteller ist, wer auf der einem Aussteller
zugewiesenen Standfläche mit eigenem Personal oder Angebot auftritt (dies gilt auch für
wirtschaftlich mit dem Aussteller verbundene Unternehmen).
(3.2) Standbegrenzungen
Eine Überschreitung der gebuchten Standbegrenzung ist nicht zulässig. Der Veranstalter
kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den
Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Muss ein Stand aus
diesem Grund geschlossen werden, so findet eine Rückerstattung der Standmiete nicht statt.
Jede Überschreitung der gebuchten Standfläche wird in Höhe von EUR 250,00 zzgl. MwSt.
pro qm in Rechnung gestellt.
(3.3) Systemstand / eigenes Standsystem
Der Mietpreis des Ausstellungsstandes bezieht sich auf die reine Ausstellungsfläche und
beinhaltet keinerlei Standmaterial. Es sei denn, dies ist in der Auftragsbestätigung anders
festgehalten.
(3.4) Standaufbau- und abbau
Der Aufbau der Stände wird frühzeitig bekannt gegeben.
Der Aussteller/Sponsor ist vor der Planung seines Standaufbaus verpflichtet, sich über die
baulichen Gegebenheiten seiner gebuchten Standfläche (Säulen, Brandschutzeinrichtungen
etc.) rechtzeitig (bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beim Veranstalter zu
informieren. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor Eröffnung der Veranstaltung
abgeschlossen sein.
Der Aussteller/Sponsor verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf- und Abbau des
Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Der
Beginn des Abbaus wird rechtzeitig vom Veranstalter bekannt gegeben. Kein Stand darf vor
Veranstaltungsende ganz oder teilweise geräumt werden.
Der Veranstalter behält sich vor, aus organisatorischen Gründen die Dauer der Ausstellung
oder die Auf- und Abbauzeiten insgesamt oder in Teilbereichen anzupassen. Der
Aussteller/Sponsor wird über diese Änderungen rechtzeitig im Vorfeld der Veranstaltung
informiert. Ein zuwiderhandelnder Aussteller/Sponsor muss eine Vertragsstrafe in Höhe einer
halben Bruttostandmiete zahlen.
(3.5) Bewachung
Der Veranstalter stellt für den Ausstellungsstand keine Bewachung. Für die Beaufsichtigung
und Bewachung des Standes ist der Aussteller/Sponsor selbst verantwortlich. Das gilt auch
während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung.
(3.6) GEMA-Genehmigung
Bei Musikwiedergabe am Ausstellungsstand ist die Genehmigung der GEMA-Gesellschaft
für musikalische Ausführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte durch den
Aussteller/Sponsor einzuholen.
(4) Werbung, Veranstaltungen und Aktionen auf dem Stand
Die Ausgabe von Prospektmaterial oder sonstiger Werbung ist nur auf deren eigenem Stand
erlaubt.
Zusätzliche Marketing- und Werbemaßnahmen außerhalb der schriftlichen Vereinbarungen
des Ausstellers/Sponsors z.B. Plakate, Aufsteller, Auslage von Informationsmaterial,
Give-aways, Standpartys, Promotionaktionen etc. außerhalb des Ausstellungsbereiches
(Vortragsräume, Infosäulen, vor und in weiteren Räumen des Veranstaltungsortes) sind
kostenpflichtige Zusatzleistungen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den
Veranstalter und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Aussteller/Sponsor verpflichtet sich, keine Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen
oder die guten Sitten verstößt, vorzunehmen. Der Aussteller/Sponsor sichert zu, dass die
Benutzung seines Firmennamens, seines Firmenlogos sowie andere Werbemaßnahmen
markenrechtlich, firmenrechtlich und urheber- sowie wettbewerbsrechtlich uneingeschränkt
zulässig sind.
(5) Aussteller- /Teilnehmerausweise
Für die Dauer der Veranstaltung ist das vom Veranstalter an alle Aussteller/Sponsoren sowie
Standbetreuer und Kongressteilnehmer ausgegebene Namensschild oder in Ausnahmefällen
ein eigenes Namensschild zu tragen.
(6) Stornierung / Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen
Die Stornierung eines Sponsorings/ Ausstellungsstandes bedarf der Schriftform. Bei einer
Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltung werden 50% des Rechnungsbetrages erhoben.
Bei einer Stornierung nach Ablauf der 4-Wochenfrist sowie bei Nichterscheinen wird der
gesamte Rechnungsbetrag fällig.
Eine Rückerstattung von Leistungen entsprechend der jeweiligen Buchungsklasse, die der
Aussteller/Sponsor nicht in Anspruch genommenen hat, findet nicht statt. Sofern der
Aussteller/Sponsor Tickets für die Fachveranstaltung erhält, ist eine Vertretung der
angemeldeten Personen möglich.
(7) Haftung
(7.1)
Der Veranstalter haftet nur für die von ihnen aufgrund von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit zu vertretenden Sach- und Vermögenschäden. Für leicht fahrlässig
verursachte Sach- und Vermögensschäden besteht eine Haftung nur im Falle der Verletzung
wesentlicher Pflichten des Vertrages (unter Begrenzung auf den für den vertragstypisch
vorhersehbaren Schaden). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die
vorstehende Haftungsbeschränkung gilt entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter,
Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(7.2)
Verursacht der Aussteller/Sponsor bei dem Veranstalter schuldhaft einen Schaden, haftet
der Aussteller/Sponsor dem Veranstalter gegenüber auf Schadensersatz. Zugleich hat der
Aussteller/Sponsor den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen eines
Schadens freizustellen, der während oder zum Zusammenhang mit der Veranstaltung durch
den Aussteller/Sponsor verursacht wurde. Das Vorstehende gilt entsprechend für den
gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen
des Ausstellers.
(7.3)
Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende und die Ausstellungsrisiken abdeckende
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(7.4)
Schäden, die solche Risiken betreffen, die vom Veranstalter zu versichern sind, hat der
Aussteller/Sponsor unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen, damit dieser den Schaden
rechtzeitig der Versicherung gegenüber anzeigen kann. Nachteile, die dem
Veranstalter/Sponsor wegen nicht unverzüglicher Anzeige der Schäden durch den Aussteller
entstehen, gehen zu Lasten des Ausstellers.
(8) Höhere Gewalt
Kann der Veranstalter die Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die außerhalb seines
Einflussbereiches stehen (nachfolgend: „höhere Gewalt“), nicht durchführen, entfällt die
Standmiete. Zu diesen Ereignissen zählen, insbesondere die nicht ausreichende Versorgung
mit Strom oder Wasser, Streiks, Aussperrungen, Epidemien/Pandemien oder
Terroranschläge. Muss eine begonnene Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt verkürzt
oder vorzeitig beendet werden, hat der Aussteller/Sponsor keinen Anspruch auf
Rückerstattung oder Reduktion der Standmiete. Der Aussteller/Sponsor hat keinerlei
Ansprüche auf Schadensersatz.
Bei Verschiebung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt verschiebt sich die vereinbarte
Leistung des Auftrags auf den neuen offiziellen Termin der Veranstaltung. Falls der
Aussteller/Sponsor einer Verschiebung nicht zustimmt, gilt Ziffer (5) dieser AGB.
(9) Behördliche Bestimmungen
Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen vom Aussteller/Sponsor aufgrund von
Sicherheitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände darf
nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehen.
(10) Schlussbestimmungen
Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Textform. Nebenabreden bestehen nicht.
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung des
Textformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
Alle in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen sind teilbar und getrennt von den übrigen
Bestimmungen zu beurteilen, sofern eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sind.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen der AGB hiervon nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der
unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Bedingungen entsprechende oder
zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Vertragsparteien bei Kenntnis der
Unwirksamkeit vereinbart hätten.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Köln.