Sponsoren- und Ausstellerbedingungen

(1) Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle rechtlichen Beziehungen zwischen der Reguvis Akademie GmbH (nachfolgend: Anbieter) und dem Aussteller und/oder Sponsor (nachfolgend: „Aussteller/Sponsor“).

Der Geltung anderer AGB des Ausstellers/Sponsors wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim Anbieter ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Anmeldung und Zulassung

Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Aussteller/Sponsor für sich und die von ihm Beauftragten die Bedingungen als verbindlich an.

Der Veranstalter ist berechtigt, Aussteller/Sponsoren Interessenten ohne Begründung zurückzuweisen.

(3) Standvergabe und Bestimmungen

(3.1) Standvergabe

Die Ausstellungsstände werden vom Veranstalter zugeteilt. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht maßgebend.

Die Größe der gesamten Ausstellungsfläche ist begrenzt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Standplatzierung besteht nicht, Platzierungswünsche werden soweit möglich berücksichtigt, sind aber nicht verbindlich.

Der Veranstalter kann Stände aus organisatorischen Gründen oder zur Wahrung des Gesamtbildes verlegen oder die Ausstellungsfläche und -aufteilung anpassen.

Ein einseitiges nachträgliches Umplatzierungsrecht des Veranstalters ist gegeben, wenn für die Änderung ein triftiger Grund auf Seiten des Veranstalters vorliegt und wenn diese Änderung für den Aussteller/Sponsor zumutbar ist. Ein triftiger Grund ist gegeben,

  • wenn die Sicherheitslage auf dem Gelände / in der Halle eine Umplatzierung erfordert,
  • wenn wegen eines nicht vorhergesehenen Bewerberandrangs Platzmangel entstanden ist und noch weitere Aussteller/Sponsoren zugelassen werden sollen,
  • wenn der Bewerberandrang geringer ist als erwartet und die Gefahr besteht, dass zwischen den Ständen erhebliche Lücken entstehen, oder wenn der Veranstalter mangels Platzbedarfs eine Halle ganz oder in Teilbereichen schließen möchte.

Finanzielle Ansprüche kann der Aussteller/Sponsor deswegen nicht geltend machen.

Der Aussteller/Sponsor ist zur Entrichtung der Miete auch dann verpflichtet, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen, also aus Gründen, die in seinen Risikobereich fallen, die Standfläche nicht in Gebrauch nehmen kann. Dies gilt auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Der Aussteller/Sponsor ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Standplatz, ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters ganz oder teilweise Dritten zu überlassen, ihn zu vertauschen, unterzuvermieten oder für andere Firmen anzunehmen. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist dem Veranstalter bis min. acht Wochen vor Veranstaltung zu nennen. Die Teilnahme eines Mitausstellers ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter seine Erlaubnis erteilt hat. Der Aussteller/Sponsor darf jedoch nicht die gesamte Fläche einem Dritten überlassen bzw. untervermieten. Mitaussteller ist, wer auf der einem Aussteller zugewiesenen Standfläche mit eigenem Personal oder Angebot auftritt (dies gilt auch für wirtschaftlich mit dem Aussteller verbundene Unternehmen).

(3.2) Standbegrenzungen

Eine Überschreitung der gebuchten Standbegrenzung ist nicht zulässig. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Muss ein Stand aus diesem Grund geschlossen werden, so findet eine Rückerstattung der Standmiete nicht statt.

Jede Überschreitung der gebuchten Standfläche wird in Höhe von EUR 250,00 zzgl. MwSt. pro qm in Rechnung gestellt.

(3.3) Systemstand / eigenes Standsystem

Der Mietpreis des Ausstellungsstandes bezieht sich auf die reine Ausstellungsfläche und beinhaltet keinerlei Standmaterial. Es sei denn, dies ist in der Auftragsbestätigung anders festgehalten.

(3.4) Standaufbau- und abbau

Der Aufbau der Stände wird frühzeitig bekannt gegeben.

Der Aussteller/Sponsor ist vor der Planung seines Standaufbaus verpflichtet, sich über die baulichen Gegebenheiten seiner gebuchten Standfläche (Säulen, Brandschutzeinrichtungen etc.) rechtzeitig (bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung) beim Veranstalter zu informieren. Der Standaufbau muss rechtzeitig vor Eröffnung der Veranstaltung abgeschlossen sein.

Der Aussteller/Sponsor verpflichtet sich zur Entsorgung des Mülls nach Auf- und Abbau des Standes. Notwendige Aufräumarbeiten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. Der Beginn des Abbaus wird rechtzeitig vom Veranstalter bekannt gegeben. Kein Stand darf vor Veranstaltungsende ganz oder teilweise geräumt werden.

Der Veranstalter behält sich vor, aus organisatorischen Gründen die Dauer der Ausstellung oder die Auf- und Abbauzeiten insgesamt oder in Teilbereichen anzupassen. Der Aussteller/Sponsor wird über diese Änderungen rechtzeitig im Vorfeld der Veranstaltung informiert. Ein zuwiderhandelnder Aussteller/Sponsor muss eine Vertragsstrafe in Höhe einer halben Bruttostandmiete zahlen.

(3.5) Bewachung

Der Veranstalter stellt für den Ausstellungsstand keine Bewachung. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller/Sponsor selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung.

(3.6) GEMA-Genehmigung

Bei Musikwiedergabe am Ausstellungsstand ist die Genehmigung der GEMA-Gesellschaft für musikalische Ausführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte durch den Aussteller/Sponsor einzuholen.

(4) Werbung, Veranstaltungen und Aktionen auf dem Stand

Die Ausgabe von Prospektmaterial oder sonstiger Werbung ist nur auf deren eigenem Stand erlaubt.

Zusätzliche Marketing- und Werbemaßnahmen außerhalb der schriftlichen Vereinbarungen des Ausstellers/Sponsors z.B. Plakate, Aufsteller, Auslage von Informationsmaterial, Give-aways, Standpartys, Promotionaktionen etc. außerhalb des Ausstellungsbereiches (Vortragsräume, Infosäulen, vor und in weiteren Räumen des Veranstaltungsortes) sind kostenpflichtige Zusatzleistungen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Veranstalter und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Der Aussteller/Sponsor verpflichtet sich, keine Werbung, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt, vorzunehmen. Der Aussteller/Sponsor sichert zu, dass die Benutzung seines Firmennamens, seines Firmenlogos sowie andere Werbemaßnahmen markenrechtlich, firmenrechtlich und urheber- sowie wettbewerbsrechtlich uneingeschränkt zulässig sind.

(5) Aussteller- /Teilnehmerausweise

Für die Dauer der Veranstaltung ist das vom Veranstalter an alle Aussteller/Sponsoren sowie Standbetreuer und Kongressteilnehmer ausgegebene Namensschild oder in Ausnahmefällen ein eigenes Namensschild zu tragen.

(6) Stornierung / Nicht-Inanspruchnahme von Leistungen

Die Stornierung eines Sponsorings/ Ausstellungsstandes bedarf der Schriftform. Bei einer Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltung werden 50% des Rechnungsbetrages erhoben. Bei einer Stornierung nach Ablauf der 4-Wochenfrist sowie bei Nichterscheinen wird der gesamte Rechnungsbetrag fällig.

Eine Rückerstattung von Leistungen entsprechend der jeweiligen Buchungsklasse, die der Aussteller/Sponsor nicht in Anspruch genommenen hat, findet nicht statt. Sofern der Aussteller/Sponsor Tickets für die Fachveranstaltung erhält, ist eine Vertretung der angemeldeten Personen möglich.

(7) Haftung

(7.1)

Der Veranstalter haftet nur für die von ihnen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertretenden Sach- und Vermögenschäden. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden besteht eine Haftung nur im Falle der Verletzung wesentlicher Pflichten des Vertrages (unter Begrenzung auf den für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen der Vertragsparteien. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(7.2)

Verursacht der Aussteller/Sponsor bei dem Veranstalter schuldhaft einen Schaden, haftet der Aussteller/Sponsor dem Veranstalter gegenüber auf Schadensersatz. Zugleich hat der Aussteller/Sponsor den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen eines Schadens freizustellen, der während oder zum Zusammenhang mit der Veranstaltung durch den Aussteller/Sponsor verursacht wurde. Das Vorstehende gilt entsprechend für den gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen des Ausstellers.

(7.3)

Der Aussteller ist verpflichtet, eine ausreichende und die Ausstellungsrisiken abdeckende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(7.4)

Schäden, die solche Risiken betreffen, die vom Veranstalter zu versichern sind, hat der Aussteller/Sponsor unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen, damit dieser den Schaden rechtzeitig der Versicherung gegenüber anzeigen kann. Nachteile, die dem Veranstalter/Sponsor wegen nicht unverzüglicher Anzeige der Schäden durch den Aussteller entstehen, gehen zu Lasten des Ausstellers.

(8) Höhere Gewalt

Kann der Veranstalter die Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die außerhalb seines Einflussbereiches stehen (nachfolgend: „höhere Gewalt“), nicht durchführen, entfällt die Standmiete. Zu diesen Ereignissen zählen, insbesondere die nicht ausreichende Versorgung mit Strom oder Wasser, Streiks, Aussperrungen, Epidemien/Pandemien oder Terroranschläge. Muss eine begonnene Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt verkürzt oder vorzeitig beendet werden, hat der Aussteller/Sponsor keinen Anspruch auf Rückerstattung oder Reduktion der Standmiete. Der Aussteller/Sponsor hat keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz.

Bei Verschiebung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt verschiebt sich die vereinbarte Leistung des Auftrags auf den neuen offiziellen Termin der Veranstaltung. Falls der Aussteller/Sponsor einer Verschiebung nicht zustimmt, gilt Ziffer (5) dieser AGB.

(9) Behördliche Bestimmungen

Sämtliche Gänge im Ausstellungsbereich müssen vom Aussteller/Sponsor aufgrund von Sicherheitsvorschriften in voller Breite freigehalten werden. Die Einrichtung der Stände darf nicht über die Begrenzung des Standes hinausgehen.

(10) Schlussbestimmungen

Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Textform. Nebenabreden bestehen nicht. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Aufhebung des Textformerfordernisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

Alle in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen sind teilbar und getrennt von den übrigen Bestimmungen zu beurteilen, sofern eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sind. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB hiervon nicht berührt. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine dem Zweck der Bedingungen entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Köln.